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Ziel 1: Eine kräftige und wachsende Gemeinfreiheit, um neue Möglichkeiten für Kreativität, Forschung und Lehre zu schaffen.

1.1. Alle von öffentlichen Einrichtungen geschaffenen Werke sollten gemeinfrei sein.

1.2. Veröffentlichte und durch staatliche Forschungsmittel geförderte Werke sollten für die Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kostenlos zugänglich sein.

1.3. Fakten und vergleichbare gemeinfreie Informationen, sowie ohne persönliche geistige Leistung entstandenen Werke sollten nicht vom Urheberrechtsschutz oder einem ähnlichen Rechtsschutz erfasst werden.

1.4. In Übereinstimmung mit der Berner Konvention sollte das Urheberrecht bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gelten. Die Dauer des Urheberrechts sollte nicht rückwirkend verlängert werden.

Ziel 2: Effektive Bibliotheksprogramme und Dienstleistungen als Mittel für fortschreitendes Wissen.

2.1 Eine Bibliothek darf Vervielfältigungen von veröffentlichten und unveröffentlichten Werken ihrer Sammlung zur Bestandssicherung und zur Migration des Inhalts auf ein neues Format anfertigen.

2.2. Ein von einer Bibliothek rechtmäßig erworbenes Werk darf ohne weitere von der Bibliothek zu bezahlende Vergütungen an Dritte ausgeliehen werden.

2.3. Ein von einer Bibliothek oder anderen Bildungseinrichtung rechtmäßig erworbenes Werk darf zu Zwecken des Schulunterrichts oder des Fernunterrichts über ein Netzwerk in einer Weise zugänglich gemacht werden, die die Rechtsinhaber nicht unzumutbar beeinträchtigt.

2.4. Eine Bibliothek oder Bildungseinrichtung darf Vervielfältigungen eines Werkes zu Zwecken des Schulunterrichts in der erforderlichen Anzahl herstellen.

2.5. Eine Bibliothek darf Materialien von einem Format in ein anderes konvertieren, um sie behinderten Menschen zugänglich zu machen.

2.6. Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke der Bestandserhaltung, des Unterrichts und der Forschung Vervielfältigungen von Werken herstellen, die zwar noch urheberrechtlich geschützt, aber derzeit nicht mehr kommerziell verwertet werden.

Ziel 3: Ein hohes Maß an Kreativität und technischem Fortschritt als Ergebnis individueller Forschung und Lehre.

3.1. Das Urheberrecht sollte nicht die Entwicklung von Technologien verhindern, die hauptsächlich zum rechtmäßigen Gebrauch bestimmt sind.

 

3.2. Die Vervielfältigung einzelner Werke durch oder für einzelne Nutzer sollte zu Zwecken des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und Studiums gestattet sein.

 

3.3. Es sollte gestattet sein, eine technische Schutzmaßnahme zum Zweck der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Werks zu umgehen.

Ziel 4: Harmonisierung des Urheberrechts.

4.1. Die in diesem Dokument beschriebenen Ziele und Absichten sollten nicht durch andere bi- oder multilaterale Abkommen außer Kraft gesetzt werden.

 

4.2. Die in diesem Dokument ausgeführten Ziele und Absichten sind wichtige Beschreibungen nationaler und internationaler Prinzipien und sollten nicht vertraglich abgeändert werden.

 

* Die obigen Prinzipien sind im Dezember 2004 entwickelt worden und werden von den folgenden Bibliotheksverbänden unterstützt: American Association of Law Libraries, American Library Association, Association of Research Libraries, Internationale Vereinigung bibliothekarischer Verbände und Einrichtungen, Medical Library Association, und Special Libraries Association). Diese Prinzipen wurden für die Benutzung in Diskussionen bei der Weltorganisation für geistige Eigentum (World Intellectual Property Organization WIPO) vorbereitet, die sich mit dem Einfluß des Schutzes geistigen Eigentums auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Bedeutung von Urheberrechtsschranken zugunsten von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und behinderte Personen beschäftigen. Diese Prinzipien sind nicht als Vorlage für Gesetzestexte gedacht und geben deshalb keine Beschränkungen und Begriffsbestimmungen derartiger Texte wieder.

Januar 25, 2005

[Translation by Harald Müller]